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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.03.1990 - 10 L 150/89   

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OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.03.1990 - 10 L 150/89 (https://dejure.org/1990,9773)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20.03.1990 - 10 L 150/89 (https://dejure.org/1990,9773)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20. März 1990 - 10 L 150/89 (https://dejure.org/1990,9773)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87

    Normenkontrolle gegenüber Geschäftsordnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.03.1990 - 10 L 150/89
    Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls solche Bestimmungen einer Geschäftsordnung, die in abstrakt-genereller Weise die Rechte der Mitglieder des kommunalen Vertretungsorgans regeln, in einem Normenkontrollverfahren überprüfbare Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar (Beschl. v. 15.9.1987, NVwZ 1988, 1119).
  • VGH Bayern, 06.10.1987 - 4 CE 87.02294
    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.03.1990 - 10 L 150/89
    Die kommunale Vertretungskörperschaft ist kein echtes Parlament, da sie auch Aufgaben der Exekutive wahrnimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.2.1972, BVerfGE 32, 346, 341; Bay.VGH, Beschl. v. 6.10.1987, BayVBl. 1988, 83, 84).
  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.03.1990 - 10 L 150/89
    Die kommunale Vertretungskörperschaft ist kein echtes Parlament, da sie auch Aufgaben der Exekutive wahrnimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.2.1972, BVerfGE 32, 346, 341; Bay.VGH, Beschl. v. 6.10.1987, BayVBl. 1988, 83, 84).
  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.03.1990 - 10 L 150/89
    Die Fraktionen in der Gemeindevertretung haben als deren Teile und ständige Gliederungen vor allem die Aufgabe, den technischen Ablauf der Meinungsbildung und Beschlußfassung in der Gemeindevertretung in gewissem Grade zu steuern und zu erleichtern (BVerfG, Urt. v.10.12.1974, BVerfGE 38, 258, 273 f.).
  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.03.1990 - 10 L 150/89
    Zwar umfaßt möglicherweise das vom Bundesverfassungsgericht für den Bundestag und die Volksvertretungen der Länder anerkannte Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition neben dem Anspruch der oppositionellen Minderheit, ihre politischen Ansichten im Plenum vorzutragen (BVerfG, Beschl. v.10.5.1977, BVerfGE 44, 308, 321), auch das den Fraktionen durch die Geschäftsordnung eingeräumte Interpellationsrecht.
  • OVG Thüringen, 14.11.2013 - 3 KO 900/11

    Recht eines thüringischen Gemeinderatsmitglieds auf Auskunft über

    Dies ist zweifelhaft, da die Geschäftsordnung als rein organinternes Regelungswerk grundsätzlich als eigenständige Anspruchsgrundlage gegenüber dem Bürgermeister als anderem Organ ausscheidet, da diese für diesen keine - über die gesetzliche Regelung hinausgehende - Bindungswirkung entfalten kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20. März 1990 - 10 L 150/89 - juris Rnr. 20).
  • VG Meiningen, 14.04.2015 - 2 K 286/14

    Anspruch eines Kreistagsmitglied auf Auskunft über haushaltsrechtliche Lage von

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine kommunale Geschäftsordnung keine Außenwirkung zu entfalten vermag, sondern lediglich die innere Organisation des Vertretungsorgans und den Ablauf seiner Meinungs- und Willensbildung, d.h. die "inneren Angelegenheiten" der kommunalen Vertretungskörperschaft, regelt (vgl. OVG Niedersachsen, U. v. 20.03.1990 - Az.: 10 L 150/89, juris, Rdnr. 21 m. w. N.).

    Dies ist zu verneinen, da die Geschäftsordnung als rein organinternes Regelungswerk grundsätzlich als eigenständige Anspruchsgrundlage gegenüber dem Landrat als anderem Organ ausscheidet, da die Geschäftsordnung für diesen keine - über die gesetzliche Regelung hinausgehende - Bindungswirkung entfalten kann (vgl. Niedersächsisches OVG, U. v. 20.03.1990 - Az.: 10 L 150/89, juris, Rdnr. 20).

  • OVG Niedersachsen, 20.07.1999 - 10 K 4836/97

    Abstimmung; Ratsmitglied; Gemeindeordnung; Zwingendes Recht

    Die Geschäftsordnung regelt nicht das Verhältnis von Staat und Bürger, sondern lediglich organinterne Rechtsbeziehungen (BVerwG, Beschl. v. 15.9.1987, aaO S. 1120; ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 20.3.1990 - 10 L 150/89 -, UA S. 10 m.w.Nw.).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.1991 - 10 L 51/90
    Ungeachtet des Umstands, daß kommunale Vertretungsorgane wegen der ihnen zugewiesenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben von vornherein nicht mit einem echten Parlament verglichen werden können und die Rechte der Parlamentsabgeordneten allenfalls mit Einschränkungen auf Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften übertragen werden können (vgl. insoweit zum Zitier- und Auskunftsrecht, Urt. d. Sen. v. 20.3.1990 - 10 L 150/89 -, m. w. Rspr. Nachw.), laufen die vorstehenden Überlegungen schließlich auch dem allgemeinen Gebot parlamentarische Minderheiten zu stützen, nicht zuwider.
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